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Unterweisung September 2020

Transporte mit Kranen

Der Vorgesetzte

  • setzt zum Führen von Kranen nur entsprechend ausgebildete und beauftragte Mitarbeiter ein
  • lässt ihre Eignung nach dem BG·Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" regelmäßig feststellen
  • führt Unterweisungen durch bzw. organisiert diese
  • stellt die notwenige PSA zur Verfügung
  • organisiert die Prüfung von Kranen und Anschlagmitteln
  • beseitigt Mängel umgehend

Der Mitarbeiter

  • wählt Lastaufnahmeeinrichtungen abhängig von Gewicht und Form des Transportgutes aus (Schwerpunkt)
  • prüft Anschlagmittel vor der Verwendung auf augenfallige Mangel
  • befördert Lasten nicht über Personen hinweg 
  • stellt Transportgut nur auf dafür ausgewiesenen Lagerflachen ab 
  • sichert den Kran gegen unbefugte Benutzung

Transporte von Hand

Der Vorgesetzte

  • unterweist die Mitarbeiter in der Lastenhandhabung und lasst Bewegungsablaufe üben
  • verringert bestehende Belastungen durch technische, organisatorischen und personenbezogene Maßnahmen
  • stellt geeignete Hilfsmittel zur Verfügung
  • legt "zumutbare" Gewichte für den manuellen Transport von Lasten fest (Jugendliche, werdende Mütter)
  • berücksichtigt die körperliche Eignung der Mitarbeiter z.B. durch arbeitsmedizinische Vorsorge­untersuchungen (G46)

Der Mitarbeiter

  • achtet bewusst auf seine Körperhaltung und vermeidet Fehlbelastungen
  • setzt Hilfsmittel zum Handtransport ein, z.B. Tragegurte, Handmagnete, Hubwagen etc.
  • transportiert sperrige und schwere Lasten nicht allein 
  • macht Vorschlage zur Reduzierung von Handtransporten 
  • benutzt Persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
  • hält Verkehrswege urld Notausgänge frei

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