- setzt zum Führen von Kranen nur entsprechend ausgebildete und beauftragte Mitarbeiter ein
- lässt ihre Eignung nach dem BG·Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" regelmäßig feststellen
- führt Unterweisungen durch bzw. organisiert diese
- stellt die notwenige PSA zur Verfügung
- organisiert die Prüfung von Kranen und Anschlagmitteln
- beseitigt Mängel umgehend
Unterweisung September 2020
Transporte mit Kranen
Der Vorgesetzte
Der Mitarbeiter
- wählt Lastaufnahmeeinrichtungen abhängig von Gewicht und Form des Transportgutes aus (Schwerpunkt)
- prüft Anschlagmittel vor der Verwendung auf augenfallige Mangel
- befördert Lasten nicht über Personen hinweg
- stellt Transportgut nur auf dafür ausgewiesenen Lagerflachen ab
- sichert den Kran gegen unbefugte Benutzung
Transporte von Hand
Der Vorgesetzte
- unterweist die Mitarbeiter in der Lastenhandhabung und lasst Bewegungsablaufe üben
- verringert bestehende Belastungen durch technische, organisatorischen und personenbezogene Maßnahmen
- stellt geeignete Hilfsmittel zur Verfügung
- legt "zumutbare" Gewichte für den manuellen Transport von Lasten fest (Jugendliche, werdende Mütter)
- berücksichtigt die körperliche Eignung der Mitarbeiter z.B. durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G46)
Der Mitarbeiter
- achtet bewusst auf seine Körperhaltung und vermeidet Fehlbelastungen
- setzt Hilfsmittel zum Handtransport ein, z.B. Tragegurte, Handmagnete, Hubwagen etc.
- transportiert sperrige und schwere Lasten nicht allein
- macht Vorschlage zur Reduzierung von Handtransporten
- benutzt Persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
- hält Verkehrswege urld Notausgänge frei